Der Pflegebedürftigkeitsbegriff
„Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“
Wie kommt der Pflegevertrag zustande?Für einen Pflegevertrag benötigen sie nicht zwangsweise einen Pflegegrad. Sie können auch als Privatzahler einen Pflegevertrag mit uns abschließen. Die Voraussetzung für den Bezug von Pflegeversicherungsleistungen ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Überprüfung übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Nach erfolgreicher Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt das Aufnahmegespräch bei Ihnen zu Hause. Wir koordinieren gemeinsam die Pflege und gehen dabei auf Ihre individuellen Wünsche ein. Im Anschluss erhalten Sie von uns ein Kostenangebot über die gemeinsam vereinbarten Pflegeeinsätze. Sind Sie damit einverstanden, kommt nach Unterzeichnung dieses Kostenangebotes der Pflegevertrag zustande. | ![]() | |
Ab dem 01.01.2017 gilt die Einteilung in Pflegegrade:
Kein Pflegegrad: 0 - <12 Punkte
Keine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 1: 12 - <27 Punkte
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2: 27 - <47,5 Punkte
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.
Pflegegrad 3: 47,5 - <70 Punkte
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.
Pflegegrad 4: 70 - <90 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.
Pflegegrad 5: 90 - <100 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Pflege.
Ablauf des Einstufungsverfahrens durch den MDK
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