Finanzierung

Fakten und Zahlen

In der Regel werden die Kosten von allen Krankenkassen, Sozialämtern, Berufsgenossenschaften, Pflegekassen oder von Ihnen privat übernommen.

Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SBG XI)

Die Pflegeversicherung ist in fünf Pflegegrade aufgeteilt. Der Pflegebedürftige muss bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Leistungserbringung stellen. Der jeweilige Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt.

Alle darüber hinausgehenden Kosten müssen vom Kunden privat getragen werden oder es muss ein Antrag auf Kostenübernahme bei dem für ihn zuständigen Sozialamt gestellt werden. Sollten die oben genannten Sachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht die Möglichkeit der Kombinationsleistung. Somit würde der Patient ein anteiliges Pflegegeld erhalten.

Übersicht des Geld- und Sachleistungsbetrages
ab dem 01.01.2024

Pflege­grad
Geld­leistungen
Sach­leistungen
1 0 € 0 €
2 332 € 761 €
3 573 € 1.432 €
4 765 € 1.778 €
5 947 € 2.200 €

Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege werden von dem behandelnden Arzt auf der Verordnung für häusliche Krankenpflege verschrieben. Verordnungsfähig sind nur Maßnahmen, die im Richtlinienkatalog nach § 92 SGB V enthalten sind. Sofern diese Leistungen in dem Katalog enthalten sind, werden diese in der Regel von Krankenkassen übernommen. Jedoch muss der Versicherte an die Krankenkasse einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 % des Rechnungswertes der ersten 28 Tage im Kalenderjahr zahlen.

Behandlungspflegeleistungen, die nicht im Maßnahmenkatalog enthalten sind oder von der Krankenkasse abgelehnt werden, müssen die Pflegebedürftigen privat bezahlen.

Erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, muss er einen Pflegekontrolleinsatz nach § 37 Abs.3 SGB XI durchführen lassen.  Den Pflegeeinsatz rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegegrad 1*, 2, 3:   halbjährlich

|

Pflegegrad 4 ,5:   vierteljährlich

*optional

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson u.a. wegen Urlaub oder Krankheit die Pflege nicht erbringen kann. Ein Nachweis muss nicht erbracht werden. Da die Verhinderungspflege die Pflegeperson ersetzt, kann der Pflegedienst neben den Leistungskomplexen der Pflegesachleistungen u.a. auch Stundenleistungen, Spaziergänge oder Beaufsichtigungen erbringen.

Inhalte:

  • gilt ab Pflegegrad 2
  • der Pflegebedürftige muss von der Pflegeperon bereits seit sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein
  • eine Pflegeperson muss vorhanden sein
  • die Verhinderungspflege gilt für maximal 6 Wochen im Jahr
  • es können pro Jahr Leistungen in Höhe von bis zu 1.612 € in Anspruch genommen werden.
  • wird die Kurzzeitpflege nicht im vollen Umfang ausgeschöpft, können bis zu 50% der Kurzzeitpflegeleistungen eingesetzt werden (zusätzlich bis zu 806 € pro Jahr)

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagespflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Die Pflegekassen übernehmen die Leistungen der Tagespflege nach §41 SGB XI ab Pflegegrad 2.

Alle darüber hinausgehenden Kosten müssen vom Kunden privat getragen werden oder es muss ein Antrag auf Kostenübernahme bei dem für ihn zuständigen Sozialamt gestellt werden. Sollten die oben genannten Sachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, besteht die Möglichkeit der Kombinationsleistung. Somit würde der Patient ein anteiliges Pflegegeld erhalten.

Tagespflege ab dem 01.01.2017

Pflege­grad

Leistungen

1 0 €
2 689 €
3 1.289 €
4 1.612 €
5 1.995 €

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Anspruch auf Entlastungsleistungen haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Die Leistungen werden frei mit dem Pflegedienst vereinbart. Dies können u.a. Einzel- oder Gruppenbetreuungen sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Kosten der Tagespflege für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten zu finanzieren.

Voraussetzung ist die Erfüllung des § 45a.

Pro Monat steht folgender Betrag zur Verfügung:

125 €

Nicht ausgeschöpfte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bis zu 40 % des Leistungsbetrags der ambulanten Pflegesachleistung für Entlastungsangebote gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI einzusetzen. Die Grundpflege muss jedoch sichergestellt sein.

Entsprechend des § 82 Abs.1 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeeinrichtungen eine leistungsgerechte Vergütung für alle Pflegeleistungen. Diese Vergütung deckt nur die tatsächlich entstehenden Pflegekosten. Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, wie z. B. für  Büro oder Fahrzeuge, dürfen nicht enthalten sein. Aus diesem Grund werden von uns diese Kosten gesondert in Form einer Investitionskostenzulage privat berechnet. Diese beträgt derzeit 10,5 % der monatlichen Pflegeleistungen eines Patienten.

Berechnungsgrundlage für die entstehenden Kosten sind
die Vorgaben der jeweiligen Kranken-, Pflegekassen und die aktuelle Preisliste des Pflegedienstes.

Bei der Klärung der Kosten steht Ihnen der Pflegedienst selbstverständlich beratend und helfend zur Seite.